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Neues im Stiftungsrecht

11.05.2025

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Das Stiftungsrecht wurde mit Wirkung zum 01.07.2023 umfänglich geändert. Das vorläufig letzte Modul dieser Reform ist die Schaffung eines bundesweiten StiftungsregiDas Stiftungsrecht wurde mit Wirkung zum 01.07.2023 umfänglich geändert. Das vorläufig letzte Modul dieser Reform ist die Schaffung eines bundesweiten Stiftungsregisters, welches zum 01.01.2026 online gehen soll. Ab diesem Zeitpunkt können die Anmeldungen vorgenommen werden, eine vorherige Einreichung der Anmeldung ist nicht möglich.

Der Vorteil liegt darin, dass zukünftig durch Einsicht in das Stiftungsregister die Vertretungsberechtigung von Organmitgliedern zuverlässig und formgerecht nachgewiesen werden kann. Damit entfällt zukünftig das Erfordernis, dass die jeweiligen Stiftungsbehörden der Länder zum Nachweis der Vertretungsmacht gesonderte Vertretungsbescheinigungen ausstellen müssen. Da die Einsichtnahme in das Register durch jedermann vorgenommen werden kann, sind die die Anmeldungen entgegennehmenden beglaubigenden Notare gehalten, nur die zur Eintragung erforderlichen Daten dem Stiftungsregister mitzuteilen.

Eintragungspflicht

Alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland sind verpflichtet, sich im bundesweiten Stiftungsregister eintragen zu lassen. Dies gilt sowohl für neu gegründete als auch für bestehende Stiftungen. Die Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung, eine zuvor rechtswirksame errichtete Stiftung ist unabhängig von der Eintragung wirksam entstanden.

Eintragungsfrist

Ab dem 01.01.2026 gegründete Stiftungen müssen die Eintragung beantragen, für bestehende Stiftungen gibt es eine Eintragungs-Übergangsfrist bis zum 31.12.2026.

Einsichtnahme

Das Stiftungsregister wird (ähnlich wie das Handelsregister) ein öffentliches Register sein, eine Anmeldung zur Einsichtnahme ist nicht erforderlich, Auszüge aus dem Register können kostenfrei heruntergeladen werden.

Daten

Im Stiftungsregister werden folgende Daten veröffentlicht:

  • Daten der Stiftung (Name, Sitz, Datum der Anerkennung (ggf. zeitliche Befristung)

  • Mitglieder des Vorstandes und deren Vertretungsberechtigung

  • Angaben zu besonderen Vertretern und deren Vertretungsberechtigung

  • Angaben über evt. satzungsgemäße Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes

Anmeldungen

Die Anmeldungen zum Stiftungsregister bedürfen – ebenso wie die sonstigen Anmeldungen zu bestehenden Registern (Handelsregister, Gesellschaftsregister) – der öffentlichen Beglaubigung (dies erfolgt in der Regel durch Notare). Sofern eine Anmeldung aufgrund Vollmacht erfolgt, ist auch die Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen. Weitere beizufügende Dokumente (z.B. Satzung, Bestellungen, Beschluss zum Vorstand) genügen in einfacher Abschrift.

Änderung der eintragungspflichtigen Tatsachen

Die Registerführung ist im Übrigen mit den sonstigen Registern vergleichbar: Wird die Satzung geändert oder ändert sich der Vorstand bzw. dessen Vertretungsberechtigung, sind diese Änderungen zum Register in öffentlich beglaubigter / notarieller Form anzumelden. Gleiches gilt bei Zulegungen und Zusammenlegungen sowie Auflösung, Aufhebung oder Liquidation.

Sofern Sie im Rahmen der Einführung des Stiftungsregisters und der erforderlichen Eintragung Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.sters, welches zum 01.01.2026 online gehen soll. Ab diesem Zeitpunkt können die Anmeldungen vorgenommen werden, eine vorherige Einreichung der Anmeldung ist nicht möglich.
Der Vorteil liegt darin, dass zukünftig durch Einsicht in das Stiftungsregister die Vertretungsberechtigung von Organmitgliedern zuverlässig und formgerecht nachgewiesen werden kann. Damit entfällt zukünftig das Erfordernis, dass die jeweiligen Stiftungsbehörden der Länder zum Nachweis der Vertretungsmacht gesonderte Vertretungsbescheinigungen ausstellen müssen. Da die Einsichtnahme in das Register durch jedermann vorgenommen werden kann, sind die die Anmeldungen entgegennehmenden beglaubigenden Notare gehalten, nur die zur Eintragung erforderlichen Daten dem Stiftungsregister mitzuteilen.
Eintragungspflicht
Alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland sind verpflichtet, sich im bundesweiten Stiftungsregister eintragen zu lassen. Dies gilt sowohl für neu gegründete als auch für bestehende Stiftungen. Die Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung, eine zuvor rechtswirksame errichtete Stiftung ist unabhängig von der Eintragung wirksam entstanden.
Eintragungsfrist
Ab dem 01.01.2026 gegründete Stiftungen müssen die Eintragung beantragen, für bestehende Stiftungen gibt es eine Eintragungs-Übergangsfrist bis zum 31.12.2026.
Einsichtnahme
Das Stiftungsregister wird (ähnlich wie das Handelsregister) ein öffentliches Register sein, eine Anmeldung zur Einsichtnahme ist nicht erforderlich, Auszüge aus dem Register können kostenfrei heruntergeladen werden.
Daten
Im Stiftungsregister werden folgende Daten veröffentlicht:
- Daten der Stiftung (Name, Sitz, Datum der Anerkennung (ggf. zeitliche
Befristung)
- Mitglieder des Vorstandes und deren Vertretungsberechtigung
- Angaben zu besonderen Vertretern und deren Vertretungsberechtigung
- Angaben über evt. satzungsgemäße Beschränkungen der
Vertretungsmacht des Vorstandes
Anmeldungen
Die Anmeldungen zum Stiftungsregister bedürfen – ebenso wie die sonstigen Anmeldungen zu bestehenden Registern (Handelsregister, Gesellschaftsregister) der öffentlichen Beglaubigung (dies erfolgt in der Regel durch Notare). Sofern eine Anmeldung aufgrund Vollmacht erfolgt, ist auch die Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen. Weitere beizufügende Dokumente (z.B. Satzung, Bestellungen, Beschluss zum Vorstand) genügen in einfacher Abschrift.
Änderung der eintragungspflichtigen Tatsachen
Die Registerführung ist im Übrigen mit den sonstigen Registern vergleichbar: Wird die Satzung geändert oder ändert sich der Vorstand bzw. dessen Vertretungsberechtigung, sind diese Änderungen zum Register in öffentlich beglaubigter / notarieller Form anzumelden. Gleiches gilt bei Zulegungen und Zusammenlegungen sowie Auflösung, Aufhebung oder Liquidation.
Sofern Sie im Rahmen der Einführung des Stiftungsregisters und der erforderlichen Eintragung Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.

Bereit für Ihren nächsten Schritt?

Vereinbaren Sie einen Termin, um Ihre notarielle Angelegenheit sicher und klar zu besprechen.

Close-up of a dark green leaf showing its textured surface and central vein against a muted background.
Ma
Close-up of a dark green leaf showing its textured surface and central vein against a muted background.
A smiling woman with her arms crossed, standing against a dark green background. She has long, dark hair.
Close-up of a dark green leaf showing its textured surface and central vein against a muted background.
Ba
Close-up of a tree stump showing growth rings and a textured brown wood surface.
A smiling young man with crossed arms, wearing a plaid shirt and white t-shirt, poses against a dark background.
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