Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes 2021
04.05.2025
Zum 01. Juli 2021 sind zahlreiche Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes in Kraft getreten. Über die wesentlichen Neuerungen möchten wir Sie wie folgt informieren:
1. Beteiligungsgrenze und Wartefrist
Im Rahmen des Erwerbs eines Grundstücks fällt grundsätzlich Grunderwerbsteuer an; deren Höhe ist bundeslandspezifisch.
Beispiele:
Berlin: 6,0 %
Brandenburg: 6,5 %
Grunderwerbsteuer entsteht ebenso, wenn Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft übertragen werden, die Grundeigentum hält.
Bisherige Regelung
Grunderwerbsteuerfreiheit, wenn weniger als 95 % der Anteile übertragen wurden.
Nach 5 Jahren konnten die restlichen Anteile steuerfrei erworben werden.
Neuregelung
Beteiligungsgrenze sinkt auf 90 %.
Wartefrist steigt von 5 auf 10 Jahre.
In Einzelfällen Verlängerung auf 15 Jahre (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG).
Beispiel
A wird 2014 Neugesellschafter mit 5 % Beteiligung und stockt nach Inkrafttreten des Gesetzes auf 96 % auf.
Lösung:
A ist bereits Altgesellschafter; die alte 5-Jahresfrist ist abgelaufen. Die Aufstockung unterliegt nicht der Neuregelung. Eine Steuerbarkeit kann aber nach § 1 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 3a GrEStG neu eintreten.
Übergangsregelungen
a) § 23 Abs. 17 GrEStG (neu)
Die neuen Grenzen (90 %) und Fristen (10 Jahre) gelten für Erwerbsvorgänge, die nach dem Stichtag verwirklicht werden.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des dinglichen Vollzugs.
Bei bis zum Stichtag dinglich vollzogenen Vorgängen gilt weiterhin die 5-Jahresfrist.
b) § 23 Abs. 18 GrEStG
Unmittelbare Gesellschafterwechsel, die am 31.12.2019 noch keine 5 Jahre zurücklagen, werden bei der Neuregelung mitgezählt.
Dadurch verlängert sich die bisherige 5-Jahresfrist auf 10 Jahre.
2. Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung (UmwG)
Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
Dies gilt auch, wenn die untergehende Kapitalgesellschaft eine 100 %-Tochter der aufnehmenden Gesellschaft ist.
Ein Formwechsel unterliegt hingegen nicht der Steuerbarkeit nach dem GrEStG.











