Die GbR wird „eGbR“
20.06.2025
Sie besitzen eine Immobilie und im Grundbuch ist als Eigentümerin Ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen? Ihre GbR ist Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft (GmbH, KG, OHG, AG u. a.)?
Möglicherweise gibt es Bedarf zu handeln. Dies resultiert aus einer Gesetzesänderung, wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab dem 01.01.2024 registerpflichtig beim zuständigen Handelsregister bzw. Personengesellschaftsregister ist.
Um zukünftig grundbuchfähig bzw. als Anteilseigner an einer Gesellschaft handlungsfähig zu sein (soweit es um im Handelsregister einzutragende Sachverhalte geht), bedarf es zuerst der Eintragung Ihrer GbR in das neue Personengesellschaftsregister.
Solange kein Grundbucheintrag gestellt oder keine Veränderung der Gesellschaft, an welcher die GbR beteiligt ist, beschlossen wird, besteht keine unmittelbare Notwendigkeit zu handeln. Dies gilt erst dann, wenn z. B.:
a) In Grundbuchsachen
Sie ein Darlehen aufnehmen und zur Sicherung eine Grundschuld bestellen müssen.
Für Ihre GbR eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (z. B. Wege-, Leitungs-, Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht) bestellt werden soll.
Das Grundbuch berichtigt werden soll, z. B. nach Ausscheiden eines Mitgesellschafters.
Sie Ihre Immobilie verkaufen möchten.
b) In Registersachen
Die GbR einen Gesellschaftsanteil erwerben oder veräußern möchte.
Sich der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (OHG, KG) ändert und eine Anmeldung erforderlich ist.
Die GbR Namensaktien einer AG erwerben oder veräußern möchte.
Wichtig:
In diesen Fällen kann der jeweilige Antrag ab dem 01.01.2024 im Grundbuch bzw. Handelsregister nicht vollzogen werden, solange Ihre GbR nicht im Register eingetragen ist.
c) Folgendes ist zur Eintragung zu veranlassen
Registrierung der GbR im neuen Gesellschaftsregister durch notarielle Unterschriftsbeglaubigung aller Gesellschafter.
Nach Eintragung wird die GbR zur eGbR (eingetragene GbR). Website und Schriftverkehr sind entsprechend anzupassen.
Eine Überarbeitung des Gesellschaftsvertrags kann sinnvoll sein, um gesetzliche Pflichten rechtsklar abzubilden (jedoch keine Pflicht).
Nach erfolgter Eintragung
Jede Änderung (Gesellschafterbestand, Vertretungsbefugnis, Sitz) muss künftig notariell angemeldet werden.
Eine Rückkehr zur nicht registrierten GbR ist nicht möglich. Die eGbR müsste liquidiert oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden.
Die Eintragung verändert nicht den Status als Kleingewerbe; nur ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb würde eine Umwandlung in eine OHG erfordern.
Die eGbR unterliegt den Pflichten des Transparenzregisters (Meldung der wirtschaftlich Berechtigten, laufende Aktualisierung, sonst Bußgelder).
Gerne stehen wir für weitere Fragen zur Verfügung.











