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© WIP Rechtsanwaltskanzlei Winter eGbR, Berlin
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Mandatsbedingungen)
der
WIP Rechtsanwaltskanzlei Winter eGbR
Bundesallee 221
10719 Berlin
§ 1 Geltungsbereich / Vertragsgegenstand
1. Unsere AGB gelten für Besorgung von Rechtsangelegenheiten nach Maßgabe des zwischen uns und dem Mandanten geschlossen Vertrages.
2. Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen. Sie gelten nur für die anwaltliche Tätigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Mit seiner Unterschrift unter den Vertrag bzw. der uns erteilten Vollmacht erklärt der Mandant verbindlich, das Mandat erteilen zu wollen. Die Auftragserteilung bedarf aber nicht der Schriftform.
§ 3 Entgelt und Zahlungsbedingungen
1. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach einer gesonderten schriftlichen Honorarvereinbarung. Soweit eine solche Vereinbarung nicht oder nicht wirksam getroffen worden ist, ergibt sich die Höhe der Vergütung aus den jeweils geltenden gesetzlichen Vergütungsbestimmungen, vor allem dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unter Berücksichtigung des Gegenstandswertes.
2. Das Honorar ist spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
3. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind wir berechtigt, angemessene Vorschüsse zu verlangen, die innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung zu zahlen sind.
4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Mandanten werden offene Vergütungsforderungen und Auslagen mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszins verzinst. Dem Mandanten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, den Rechtsanwälten der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Die Rechtsanwälte können mindestens den gesetzlichen Verzugszins verlangen.
§ 4 Haftung
1. Unsere Haftung für vertraglichen Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Soweit uns einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, ist die Haftung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (derzeit 1 Mio. Euro) beschränkt. Insoweit besteht Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Berufshaftpflichtversicherung.
2. Die Haftungsbeschränkungen des Abs. 1 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Mandanten sowie Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
3. Sollte der Mandant der Auffassung sein, dass die in Abs. 1 genannte Versicherungssumme das Risiko nicht angemessen abdeckt, werden wir auf sein Verlangen eine Einzelobjektversicherung abschließen, sofern sich der Mandant dazu bereit erklärt, die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
§ 5 Datenschutz, Elektronische Informationsübermittlung
1. Der Mandant ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten durch uns verarbeitet werden, soweit es das Auftragsverhältnis erfordert.
2. Dem Mandanten ist bekannt, dass die Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Wege (insbesondere per E-Mail) mit Risiken behaftet ist.
-Dem Mandanten ist bekannt, dass sich insbesondere Dritte Zugang zu den Daten verschaffen, diese zur Kenntnis nehmen, diese verändern oder verfälschen können. Darüber hinaus können elektronische Mitteilungen Viren oder andere Komponenten enthalten, die ein anderes Rechnersystem stören oder ihm Schaden zuführen. Auf elektronischem Wege übermittelte Informationen können unvollständig, verzögert oder gar nicht beim Empfänger eingehen. Vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung oder sonstigen schriftlichen Mitteilungen erklärt sich der Auftraggeber gleichwohl damit einverstanden, dass Informationen und Dokumente im Rahmen des Auftrags auf elektronischem Wege versandt werden.
-Die Rechtsanwälte übernehmen keine Haftung für eventuelle Schäden, die dem Mandanten oder Dritten aus einer solchen Versendung entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten der Rechtsanwälte aus dem Mandatsverhältnis.
-Jegliche Änderung von auf elektronischem Wege übersandten Dokumenten ebenso wie jede Weitergabe von solchen Dokumenten auf elektronischem Wege an Dritte darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Rechtsanwälte erfolgen. Sofern Informationen sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form übermittelt werden, ist immer die in gedruckter Form übermittelte Fassung maßgebend.
-Jegliche Änderung von auf elektronischem Wege übersandten Dokumenten ebenso wie jede Weitergabe von solchen Dokumenten auf elektronischem Wege an Dritte darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Rechtsanwälte erfolgen. Sofern Informationen sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form übermittelt werden, ist immer die in gedruckter Form übermittelte Fassung maßgebend.
§ 6 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Mandant gegenüber uns oder gegenüber einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 7 Sonstiges und Hinweise
1. a) Die Kostenerstattungsansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner, der Justizkasse oder sonstigen erstattungspflichtigen Dritten werden in Höhe der gesetzlichen Vergütung zur Sicherung derselben an die beauftragten Rechtsanwälte abgetreten mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Erstattungspflichtigen mitzuteilen.
b) Mit der Beantragung der Auflösung der Firma eines Mandanten beim Handelsregistergericht, die unsere Kanzlei anwaltlich vertreten hat, durch den Mandanten selbst, tritt die Firma sämtliche von ihr noch nicht realisierte Forderungen aus Urteilen, Beschlüssen und zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen an unsere Kanzlei ab, soweit unsere Kanzlei das Mandat zur Geltendmachung innehatte und Urteile, Beschlüsse oder Feststellungen zur Tabelle im Laufe des Mandates erwirkt hat (Rechtsgrund Schenkung). Unsere Kanzlei erklärt die Annahme der Abtretung solcher Forderungen. Im Falle der Rücknahme des Auflösungsantrages durch den Mandanten wird unsere Kanzlei die Rückabtretung der zu § 7 1 b) benannten Ansprüche -nach schriftlicher Aufforderung des Mandanten erklären. Unsere Kanzlei ist in diesem Fall vom Mandanten so zu stellen, als wenn es zur Abtretung (mit Rechtsgrund Schenkung) nicht gekommen wäre.
c) § 7 1b) gilt mit veröffentlichter Bekanntgabe zur noch anstehenden Löschung entsprechend, wenn das Handelsregistergericht die nach Fristablauf des Gerichts noch erfolgende Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bekannt gibt.
2. Gegen die Vergütungsforderung der Rechtsanwälte ist seitens des Mandanten eine Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3. Von Dritten auf Forderungen des Mandanten eingehende Fremdgelder können mit Gebühren und Auslagenansprüchen auch aus Mandaten, die andere Angelegenheiten des Mandanten betreffen, seitens der Rechtsanwälte aufgerechnet werden. Von den Beschränkungen des §181 BGB sind die Rechtsanwälte befreit. Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit Dritte auf unpfändbare Forderungen des Mandanten (z.B. Unterhalt) zahlen.
4. Der Mandant ist damit einverstanden, dass im Falle der Prozessführung außerhalb von Berlins eine vor Ort ansässige Kanzlei für ihn beauftragt wird. Ihm ist bekannt, dass hierdurch Mehrkosten nach dem RVG für ihn entstehen.
5. Die Verpflichtung der beauftragten Rechtsanwälte zur Aufbewahrung und Herausgabe von Akten erlischt 39 Monate nach Beendigung des Auftrages.
6. Handlungen, die sich auf das Mandat beziehen und welche einer von mehreren Auftraggebern vornimmt oder welche gegenüber einem von mehreren vorgenommen werden, wirken für und gegen alle Auftraggeber. Widersprechen sich die Weisungen mehrerer Auftraggeber, so kann das Mandat niedergelegt werden.
7. Der Rechtsanwalt ist zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen nur dann verpflichtet, wenn er einen darauf gerichteten Auftrag erhält und diesen angenommen hat.
8. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich die in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, soweit die Parteien nicht in einer Vergütungsvereinbarung etwas anderes (z. B. ein Stundenhonorar) vereinbart haben.
9. Der Mandant ist von der Rechtsanwaltskanzlei darauf hingewiesen worden, dass in arbeitsgerichtlichen Verfahren I. Instanz keine Kostenerstattung stattfindet und er auch keine Entschädigung wegen der ihm im Zusammenhang mit der Prozessführung entstandenen Zeitversäumnis erhält.
10. Dem Mandanten ist bekannt, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus lediglich vorläufig vollstreckbaren Urteilen zu einer Schadensersatzpflicht zu seinen Lasten führen können.
11. Wenn der Mandant eine juristische Person ist, haftet/haften der/die für die juristische Person tätige(n), den Anwaltsauftrag erteilende(n), neben der juristischen Person als Gesamtschuldner persönlich für die gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwaltskanzlei (Schuldbeitritt).
12. Der Mandant kann Ansprüche oder Rechte gegen die Rechtsanwälte nicht ohne schriftliche Zustimmung der Rechtsanwälte abtreten oder sonst übertragen.
13. Der Mandant ist nicht berechtigt, ihm von den Rechtsanwälten überlassene Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung der Rechtsanwälte an Dritte weiterzugeben.
14. Soweit nichts anderes vereinbart ist, behalten die Rechtsanwälte sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte an den von ihnen erstellten Unterlagen.
15. Die Abrechnung der Gebühren erfolgt, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, auf Basis eines Gegenstandswerts.
§ 8 Erfüllungsort / Rechtswahl / Gerichtswahl
1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz unserer Kanzlei.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Gerichtsstand ist bei Mandaten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Kanzleisitz zuständige Gericht. Die Rechtsanwälte können offene Gebührenansprüche, Auslagen oder andere Ansprüche aber auch am Sitz des Mandanten geltend machen.