Änderungen des Geldwäschegesetzes
04.12.2025
Änderungen des Geldwäschegesetzes - Das Transparenzregister wird zum Vollregister
GWG-Änderung zum 01.08.2022: Meldepflicht für alle Gesellschaften
1. Juristische Personen
Seit dem 01.08.2022 besteht für alle juristischen Personen des Privatrechts die Verpflichtung, den wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister unter der Internetplattform
www.transparenzregister.de zu melden.
Folgende Daten sind mitzuteilen und aktuell zu halten:
Vorname und Name (wie im Ausweis angegeben)
Geburtsdatum
Wohnort
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
Staatsangehörigkeit (bei mehreren alle)
Nach bisheriger Rechtslage war die Meldung u. a. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung entbehrlich, wenn die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste zutreffend war und sich aus dieser der wahre wirtschaftlich Berechtigte ermitteln ließ.
Diese Fiktion (ebenso für börsennotierte Gesellschaften) ist nunmehr weggefallen, sodass für alle Gesellschaften eine Transparenzregisterpflicht besteht.
Übergangsfristen gelten für:
Aktiengesellschaften, SE, KG auf Aktien: bis zum 31.03.2022
GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Genossenschaft, Partnerschaft: bis zum 30.06.2022
Alle übrigen juristischen Personen: bis zum 31.12.2022
Die Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen, für die bereits vor dieser Gesetzesänderung eine Eintragungspflicht bestand (z. B. Kommanditgesellschaften).
Verstöße gegen die Meldepflichten (ggflls. nach Ablauf der Übergangsfrist) werden mit einem Bußgeld geahndet.
2. Ausnahmeregelung für Vereine
Zur Vermeidung einer Überforderung insbesondere kleinerer Idealvereine wurde eine Mitteilungsfiktion gemäß § 20a GWG verabschiedet:
Die Daten der Vorstände (die im Regelfall die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten eines Vereins sind) werden vom Vereinsregistergericht automatisch zum Transparenzregister übermittelt.
Eine Pflicht zur eigenen Meldung besteht, wenn:
Mehrstimmrechte einiger Mitglieder bestehen / Mitglieder kein Stimmrecht haben
der Verein drei oder weniger Mitglieder hat
In diesen Fällen muss der Vorstand selbst eine Korrektur zum Transparenzregister einreichen.
Damit die Mitteilungsfiktion greift, hat der jeweilige Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass etwaige Änderungen im Vorstand zeitnah beim Vereinsregister angemeldet werden.
Verstöße gegen die Meldepflichten sind bußgeldbewehrt.











